Grundlagen der deutschen Steuerberatergebühren
Rund 70.000 Steuerberater/innen erbringen wertvolle Beratungsleistungen für den wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens. Die hohe Qualität der Beratungsleistung wird erreicht, indem nur solche Personen Steuerberater werden können, die eine anspruchsvolle, bundeseinheitliche staatliche Prüfung abgelegt haben.
Für ihre Tätigkeit haben alle Steuerberater/innen Anspruch auf Vergütung. Sie setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz (siehe Anmerkung) zusammen. Die Steuerberater/innen sind dabei nach dem Steuerberatungs-gesetz (StBerG) an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. In ihrem Aufbau lehnt sich die StBGebV an die Bundesgebührenverordnung für Rechtsanwälte (RVG ehemals BRAGO) an.
Gebührenverordnung - warum ?
Zweck der Gebührenverordnung ist, sowohl im Interesse der Auftraggeber als auch im Interesse der Steuerberater angemessene Gebühren festzusetzen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen.
Die Gebühren richten sich gemäß § 11 StBGebV nach
1. der Bedeutung der Angelegenheit
2. dem Umfang,
3. der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit
Die Gebühren werden als Wertgebühr oder als Zeitgebühr erhoben. Im Regelfall ist bei der Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Steuerberatergebührenverordnung bezieht sich nur auf die Steuerberatung im engeren Sinne. Dazu gehören gemäß § 33 StBerG die Beratung und die Vertretung in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten und die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Für weitere Tätigkeiten des Steuerberaters, die mit seinem Beruf vereinbar sind, gelten andere Gebührenvorschriften, zum Beispiel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Neben den Gebühren hat ein Steuerberater auch Anspruch auf Auslagenersatz. Danach sind insbesondere die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen und Reisekosten gesondert einforderbar.
Aufgrund regelmäßiger Nachfragen von potenziellen Mandanten sei angemerkt, dass ich ausschließlich EINEN angemessenen Pauschalsatz PRO RECHNUNG erhebe und grundsätzlich nichts davon halte mein Honorar an dieser Stelle auf das Höchstmögliche pro Rechnungsposition ("man darf das schließlich berechnen") aufzustocken.
Ermessen hat meiner Ansicht nach auch etwas mit angemessen zu tun!

Haftung des Steuerberaters
Steuerberater/innen unterliegen einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern. Voraussetzung für ihre Zulassung ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Steuerberater/innen sind überdies zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.